Getrennt lebende Eltern: Jeder hat in den Ferien Anspruch auf die Kinder

In der Regel hat ein getrennt lebendes Elternteil einen Anspruch, seinen Nachwuchs in der Ferienzeit für die Hälfte zu sich zu nehmen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf rät, am besten den Umgang gleich an den Anfang der Schulferien zu legen. Das Kind hat dann, bis die Schule wieder beginnt, genügend Zeit, das Erlebte bei dem anderen Elternteil zu verarbeiten. Sinnvoll ist es auch, dass kleine Kinder einige verlängerte Wochenenden schon vor den Ferien beim dem Umgangsberechtigten zu verbringen. Damit kann es sich leichter in die anderen Verhältnisse eingewöhnen.

Länger als 14 Tage sollen Kinder bis zwölf Jahre grundsätzlich nicht von der Hauptbezugspersonen getrennt werden. Die Verbraucherschützer erläutern unter Bezugnahme auf verschiedene Urteile, dass dem Kind auch keinen längeren Aufhalt bei einem Elternteil, das es kaum kennt, aufgezwungen werden kann. Die Verbraucherzentrale NRW bietet den Eltern die sich trennen oder getrennt haben einen Ratgeber mit dem Titel „Eltern und Kinder bei Trennung und Scheidung“ an.

Quelle: Märkische Allgemeine

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