Leibliche Väter scheitern mit Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

22. März 2012 Aus Von Steffi

Leibliche Väter sind nicht gleich rechtliche Väter, so urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und weist damit die Klagen zweier deutscher Väter auf rechtliche Anerkennung der Vaterschaft ab. Damit stärkt das Gericht zugleich die Situation von Familien, bei denen der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater der Kinder ist.

Familie steht an oberster Stelle

Patchworkfamilien sind keine Seltenheit. Auch Trennungen noch vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes in Deutschland nicht ungewöhnlich. In einer neuen Beziehung wächst das Kind dann mit einem Vater auf, der nicht der leibliche ist, rechtlich jedoch durchaus der Vater sein kann, so wie in den, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Grunde liegenden, Fällen. In beiden Fällen lebten die Kinder in einem bestehenden Familienverband, der Partner der Mutter, in beiden Fällen nicht leiblicher Vater des Kindes, erkannte die Vaterschaft an. Die leiblichen Väter erhoben Klage auf Anerkennung ihrer Vaterschaft. Dies lehnte das Gericht ab und bestärkte damit das bestehende deutsche Recht, nach dem der biologische Vater zwar ein Recht auf Umgang erhalten kann, nicht aber die Vaterschaft einklagen. Vorrang hat hier die Bindung zum offiziellen Vater und somit zugleich die sozialen familiären Beziehung.

Ja zum Umgangsrecht

Zuvor hatte er Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Urteilen die Position dr leiblichen Väter verbessert. Hierbei ging es allerdings ausschließlich um das Umgangsrecht der biologischen Väter. So sollten diesen ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt werden mit em Ziel, die eigenen Kinder sehen und zu ihnen eine Beziehung aufzubauen. Die rechtliche Vaterschaft jedoch, so die Ansicht des Gerichts, sei unter den Umständen, dass das Kind bereits einen rechtlichen und somit „offiziellen“ Vater habe, nicht zum Wohl des Kindes.

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