Bekommen Kinder aus Hartz-IV Familien zu besonderen Anlässen wie beispielsweise Weihnachten oder Geburtstage größere Geldgeschenke, so haben sie keine große Freude daran. Übersteigt dieser Betrag im Jahr die Grenze von 50 Euro, wird das als Einkommen der Familie angerechnet. Das führt dann zu einer Kürzung der Grundsicherungs-Leistung – so urteilte nun das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Grimma gegen eine Rückforderung von Sozialleistungen durch den Landkreis Leipzig als Träger der Grundsicherung. Die Oma der Kinder hat den Kindern jeweils zu Weihnachten und zum Geburtstag in den Jahren 2006 und 2007 Beträge von 100 bis 135 Euro (insgesamt 570 Euro) überwiesen. Geldgeschenke müssten aus diesen Anlässen möglich sein, befand das Sozialgericht der Stadt Leipzig, aber es werde ja dadurch das Budget des Haushalts der Familie entlastet. Deshalb sollte jeweils ein Betrag der über 50 Euro hinausgeht, laut den Richtern, als Einkommen der Familie angerechnet werden.
Nur in Ausnahmefällen, wie Kommunion, Konfirmation, Jugendweihen oder bei anderen besonderen einmaligen Anlässen im Leben eines Kindes dürften höhere Betrag möglich sein. Die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil vom 04. Dezember 2008 wurde somit abgewiesen, und auch das Urteil selbst aufgehoben.
Quelle: die-newsblogger




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In der Debatte um höhere Hartz-IV Sätze für Kinder ist die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen gegen einen höheren Bargeldbetrag. Sie möchte lieber, dass die Familien konkrete andere Hilfen bekommen sollen. Von der Leyen ist der Meinung, dass eine gezielte Hilfe vor Ort mehr bewirken kann als ein höherer Regelsatz. Für die Hartz-IV Kinder möchte Sie lieber ein „Netzwerk für Hilfe“ planen und organisieren.



